Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen

Stand: 30.04.2025

Bund4 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/39#abs-1 (1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/39#abs-2 (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/39#abs-3 (3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

§ 38 § 40