Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
Stand: 30.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/39#abs-1 (1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/39#abs-2 (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/39#abs-3 (3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 39 BBiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 03.05.2004 – 4 K 760/04Kein Anspruch auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung einer Arzthelferin im einstweiligen Rechtsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 01.09.1989 – 15 A 2584/86Zitiert von 3
- BayObLG, 24.09.2024 – 101 VA 112/24Zitiert von 3
- VG Köln, 09.01.2023 – 10 L 1557/22
- OVG NRW, 14.05.2021 – 14 B 354/21
- VG Köln, 23.01.2014 – 13 K 1582/13Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.01.2014 – 13 K 6769/12Zitiert von 7
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 – 2 AGH 24/11Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 15.02.2012 – 15 L 21/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.