Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 03.05.2004 – 4 K 760/04Kein Anspruch auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung einer Arzthelferin im einstweiligen Rechtsschutz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 01.09.1989 – 15 A 2584/86Zitiert von 3
- BAG, 13.03.2007 – 9 AZR 494/06Berufsausbildungsverhältnis: Beendigungszeitpunkt bei Durchführung der Abschlussprüfung nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BayObLG, 24.09.2024 – 101 VA 112/24Zitiert von 3
- VG Köln, 09.01.2023 – 10 L 1557/22
- OVG NRW, 14.05.2021 – 14 B 354/21
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.01.2014 – 13 K 6769/12Zitiert von 5
- VG Köln, 23.01.2014 – 13 K 1582/13Zitiert von 5
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 – 2 AGH 24/11Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/39#abs-1 (1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/39#abs-2 (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/39#abs-3 (3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.